WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 15d Preis bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum
Literatur
Österreicher/Sommer in Festschrift Helmut Würth (2014); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht (2016); Zenz, Die Spekulationsregel der WGG-Novelle 2016, wobl 2016 (281)
1
Die Formulierung des Abs 1 ist etwa mit Rudnigger und Prader/Pittl problematisch, da es keine Alternative zum Fixpreis gibt. Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer verweisen darauf, dass hier nicht ein Fixpreis gem § 15a gemeint ist. Vielmehr handelt es sich iVm §§ 18 Abs 3b, 23 Abs 4c letztlich um einen Barpreis. Dem früheren, sogenannten Vermietungsabschlag kommt keine wertbestimmende Maßgeblichkeit mehr zu.
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Den Zeitpunkt der Beurteilung der offenkundigen Unangemessenheit bildet in Fällen des § 15c lit a – sohin des gesetzlichen Anspruchs – der entsprechende Antrag des Mieters gem § 15e Abs 1. In Fällen des lit b – sohin der freiwilligen Einräumung – die Angebotslegung. Prader/Pittl sowie Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer sehen auch den Zeitpunkt der Angebotsannahme bzw „der Geltendmachung der Kaufoption [Hervorhebung im Original, Anm d A] durch...