WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 15 Berechnung des Preises
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Schinnagl, Die Pflicht gemeinnütziger Bauvereinigungen zur Legung einer Abrechnung über die Herstellungskosten, wobl 2016 (290); Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht (2016)
1
Die Anwendbarkeit von § 15 ist an drei Kriterien gebunden, die kumulativ vorzuliegen haben: Das zu übertragende Objekt darf zu keinem Zeitpunkt entweder vermietet oder einer anderen Nutzung unterzogen worden sein. Zudem darf es zu keiner Fixpreisvereinbarung gem § 15a gekommen sein. Überdies muss es sich um sofortige Eigentumsübertragung handeln. Es handelt sich hierbei um eine kostendeckende Kaufpreisbildung. Prader/Pittl verweisen darauf, dass § 15 infolge des weniger komplexen Fixpreises gem § 15a in der Praxis selten(-er) zur Anwendung kommt.
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Die konkreten Modalitäten der Preiskalkulation sind in § 16 Abs 1 bis 4 ERVO normiert. Zur zulässigen Kalkulation der Herstellungskosten gem ERVO siehe auch insb § 13 Rz 5 bis 9. Zunächst ist anhand der anzunehmenden Herstellungskosten ein vorläufiger Kaufpreis zu vereinbaren, der letztlich durch einen iSd Endabrechnung zugrundeliegenden (endgültigen) Preis er...