WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 14c Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
Literatur
Beer/Vospernik in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Heindl in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht (2016)
Materialien
RV 895 25. GP
Zu Z 16 (§ 14c Abs. 1 und 1a WGG)
Durch die Novellierung des § 14c werden zunächst ein dem Gesetzgeber anlässlich der WRN 2000 im Zusammenhang mit der damaligen Schaffung von § 14a Abs. 2 Z 7 offensichtlich unterlaufener Redaktionsfehler bereinigt und eine planwidrige Unvollständigkeit beseitigt (Rosifka, Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche Teil der Wohnrechtsnovelle 2000, wobl 2000, 313) und ausdrücklich die Möglichkeit der Durchsetzung der in § 14a Abs. 2 Z 7 genannten Erhaltungsarbeiten und das Antragsrechts einer Mehrheit der Mieter bzw. Nutzungsberechtigten im Rahmen des § 14c Abs. 1 Z 2 bejaht.
Schon nach geltender Rechtslage kommt der vermietenden Bauvereinigung das Recht (und die Pflicht) zu, wie im MRG auch, Erhaltungsarbeiten ohne jede Mieterzustimmung durchzuführen; andererseits kann der Mieter die Durchführung von („unterlassenen“) Erhaltungsarbeiten allenfalls auch ger...