WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 14b Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
Literatur
Beer/Vospernik in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Prader, Die wichtigsten Änderungen der WGG-Novelle 2016, immolex 2016 (14); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht (2016)
Materialien
RV 895 25. GP
Zu § 14b WGG [RV]
Die Möglichkeit, Verbesserungen durchzuführen und deren Kosten in der Abrechnung über die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verrechnen, wird erweitert.
Nach der bisherigen Gesetzeslage hat § 14b Abs. 2 WGG im Einzelnen in einem taxativen Katalog aufgezählt, welche Maßnahmen iSd Abs. 1 als nützliche Verbesserungen zu qualifizieren sind. Außerhalb dieses taxativen Katalogs liegende Veränderungen, wie beispielhaft die Überdachung der Hauseingänge, der Einbau von Sicherheitstüren oder von nicht in der Baulichkeit bestehenden Brandschutzanlagen oder auch die Errichtung von Balkonen, kamen bisher als nützliche Verbesserungen iSd § 14b auch dann nicht in Betracht, wenn sie eine Verbesserung des bisherigen Zustands und des Wohnkomforts für die Baulichkeit, die Mietgegenstände oder die der gemeinsamen Benützung der Bewohner der Baulichkeit dienenden Anlagen und Einrichtung anstre...