WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 12 Aufsichtsrat
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Regner in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022)
Materialien
RV 760 14. GP
Zu § 12:
Der Aufsichtsrat ist ein internes Kontrollorgan zur Überwachung der Geschäftsführung einer gemeinnützigen Bauvereinigung im Interesse ihrer Mitglieder, Gesellschafter oder Aktionäre. Der Aufsichtsrat soll eine rechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Geschäftsführung gewährleisten.
In Ermangelung einer anderslautenden Bestimmung ist § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, der bei Aktiengesellschaften und – auf Grund des Abs. 4 der genannten Bestimmung – auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften die Entsendung eines Arbeitnehmervertreters für je zwei bestellte Aufsichtsratmitglieder in den Aufsichtsrat vorsieht, anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Entsendung eines Vertreters der Arbeitnehmerschaft allerdings erst dann vorgesehen, wenn mindestens 40 Arbeitnehmer dauernd beschäftigt werden.
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Bei der – unabhängig von der Rechtsform – bestehenden Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates handelt es sich um eine sondergesellschaftsrechtliche Vorschrift. Mit Regner folgt aus der verpflichtenden Einrichtung des Gremiums, dass dieses auch (grundsätzl...