Schwetz

WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4522-3

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Schwetz - WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 9b Ausnahmeregelung

Schwetz

1

§ 9b erster Satz soll es Unternehmen ermöglichen, betriebseigene GBV zu gründen, um ausschließlich ihre Dienstnehmer mit Werkswohnungen versorgen zu können.

2

§ 9b zweiter Satz definiert mit Sommer klarstellend, dass Gebietskörperschaften sowie Beteiligungsverwaltungsgesellschaften des öffentlichen Sektors und gewerbliche Tochtergesellschaften gem § 7 Abs 4 und § 7 Abs 4b WGG nicht von der Angehörigeneigenschaft zum Baugewerbe umfasst sind. Positivrechtlich nicht geregelt sind die nachfolgenden Konstellationen, auf die Sommer unter besonderer Bezugnahme auf gewerbliche Enkeltochtergesellschaften eingeht: „Zumindest nicht ausdrücklich positivrechtlich erfasst ist jedoch die Konstellation, wonach bspw ein Vorstandsmitglied einer GBV gleichzeitig auch ‚Mitglied eines Organs oder leitender Angestellte‘ einer gewerblichen Enkeltochtergesellschaftist, deren Errichtung jedenfalls einer Ausnahmegenehmigung gem § 7 Abs 4 WGG bedarf. Wenn aber gewerbliche Tochtergesellschaften, errichtet mit oder im Fall des § 7 Abs 4b WGG ...

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