WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 6 Mindestanzahl der Genossenschafter und Mindestkapital
Materialien
Abänderungsantrag zur RV 895 25. GP
Zu den ZZ 2b und 24a (§ 6 Abs. 2 und § 39 Abs. 20 WGG)
Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Risikovorsorge, die besondere volkswirtschaftliche Bedeutung der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft und insbesondere zum Schutz (zukünftiger) Wohnungsnutzer soll bei Neugründungen gemeinnütziger Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, neben anderen sondergesellschaftrechtlichen Regelungen, auch eine ausreichende Mindest-Ausstattung mit Eigenkapital gegeben sein. Wohingegen die Höhe des Mindestbetrages eines Genossenschaftsanteils gem. § 6 Abs. 1 unverändert bleibt.
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Regner in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Scherz in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001); Schopper/Walch, Gesellschaftsrechtliche Fragen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, ZRB 2017 (90)
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§ 6 enthält wesentliche sondergesellschaftsrechtliche Bestimmungen, deren Inhalt zum Teil relevant für die Ausformung des Gesellschaftsvertrages, des Genossenschaftsvertrages bzw der Satzung ist. Die jeweiligen Regelungen des Genossenschaftsgesetzes, des GmbH-Gesetzes sowie des Aktiengesetzes bleiben mit Schopper/Walch ergänzend anwendbar...