WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 5 Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband
Literatur
Grundbichler, Gemeinnützige Bauvereinigungen (2014); Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Korinek/Holoubek, Unbegrenzte Wirtschaftsaufsicht? Möglichkeiten und Schranken der Aufsicht nach dem WGG, ecolex 1997 (399); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Raschauer in Korinek/Nowotny, Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (1994); Scherz in Korinek/Nowotny, Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (1994); Scherz in Böhm/Pletzer/Spruzina/Schinnagl/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht Band 3 (2023); Schuchter in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001); Walch, Aktuelle gesellschafts- und vereinsrechtliche Fragen zum WGG, wobl 2023 (473)
Materialien
RV 760 14. GP
Um sicherzustellen, daß die gemeinnützigen Bauvereinigungen einer laufenden Kontrolle unterzogen werden, haben sie ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform einem nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz anerkannten Revisionsverband anzugehören. Abweichend von den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsrechtes ist die Ablehnung der Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung in den Revisionsverband unzulässig, erstreckt sich...