SWK-Spezial Abgabenänderungsgesetz 2014
1. Aufl. 2014
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1. Überblick
Durch das AbgÄG 2014 kommt es zu einem Auseinanderfallen der Regelungen über den Verlustabzug im EStG und im KStG. Während für natürliche Personen die bisher bestehende 75 %-Vortragsgrenze entfällt, bleibt sie im Anwendungsbereich des KStG, d. h. insbesondere für Kapitalgesellschaften, bestehen.
2. Bisherige Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 2b Z 1 EStG i. d. F. vor AbgÄG 2014 können in vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, nur im Ausmaß von 75 % der positiven Einkünfte verrechnet werden. Die Verrechnungsgrenze nach § 2 Abs. 2b Z 1 EStG i. d. F. vor AbgÄG 2014 erfasst die innerbetriebliche Verlustrechnung, d. h. Vorjahresverluste, die nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle zu verrechnen sind. Nach den EStR sind davon nur Wartetastenverluste aus den Verlustzuweisungsmodellen nach § 2 Abs. 2a EStG und aus den ehemaligen Investitionsfreibeträgen erfasst, nicht aber „Wartetastenverluste“ aus echten stillen Beteiligungen.
Gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 EStG i. d. F. vor AbgÄG 2014 können vortragsfähige Verluste i. S. d. § 18 Abs. 6 und 7 EStG nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (= Verlustabzug). Die Begrenzung des...