Das neue UGB
2. Aufl. 2007
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S. 49IV. Unternehmensübergang
Heinz Krejci
1. Das Ordnungsproblem
1.1. Das Unternehmen als Sondervermögen
Das Unternehmen als „auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“ (§ 1 Abs 2 UGB) oder als „organisierte Erwerbsgelegenheit“ ist rechtlich weder Rechtssubjekt noch Rechtsobjekt; an ehesten lässt es sich als Sondervermögen verstehen.
Der Unternehmer hat am Unternehmen als solchem kein Eigentum. Eigentum kann man nur an sachenrechtsfähigen Gegenständen haben. Das Unternehmen besteht jedoch aus weit mehr. Daran ändert auch die Vorstellung nichts, das Unternehmen wäre eine „Gesamtsache“ iSd § 302 ABGB. Denn auch diese Vorstellung greift zu kurz. Der sachenrechtliche Begriff der Gesamtsache erfasst gleichfalls nur Sachenrechtsfähiges. Dehnt man diesen Begriff auch auf sonstige Rechte und Verbindlichkeiten aus, so lässt sich daraus nichts gewinnen. Insofern ist es besser, von Sondervermögen zu sprechen.
Beschränkt sich das Unternehmen nicht auf sachenrechtsfähige Gegenstände, ist es auch unkorrekt, vom „Eigentümer“ eines Unternehmens zu sprechen. Wenn auch blass, so doch richtig ist es vielmehr, den Unternehmer als Zurechnungssubjekt des Unternehmens zu bezeichnen. Denn der Unternehmer ...