Das neue UGB
2. Aufl. 2007
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II. Grundtatbestand
Heinz Krejci
1. Vom Kaufmann zum Unternehmer
Der historisch überkommene, mehrfach gegliederte und teleologisch den Ordnungszielen des HGB schon im Jahre 1900 nicht adäquate Grundtatbestand des HGB), der „Kaufmannsbegriff“, wird durch den weiten Unternehmer- bzw Unternehmensbegriff ersetzt. Vorbild ist das KSchG.
Nach § 1 Abs 1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt. § 1 Abs 2 UGB definiert das Unternehmen als jede auf Dauer angelegte Organisation selbständigerS. 22 wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Diese Formulierungen entsprechen jenen des § 1 Abs 2 KSchG. Auf die Irrelevanz der Gewinnerzielungsabsicht komme ich weiter unten zurück.
Organisation nennt man ein Aktions- oder Handlungssystem, das darauf ausgerichtet ist, ein relativ genau umschriebenes Ziel unter rationalem Einsatz zweckdienlicher Mittel fortgesetzt zu verfolgen. Meist wird eine derartige Organisation von einer im Sinne der Zweckverfolgung kooperierenden Personengruppe gebildet. Das muss aber nicht sein. Auch eine einzelne physische Person kann einer auf Dauer angelegten, plangemäßen und organisierten Tätigkeit nachgehen.
Von anderen Organisationen (zB politischen Parteien, dem Bundesheer, einer Behörde,...