Datenschutz im Marketing
1. Aufl. 2019
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S. 66VI. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
102. Welchen Stellenwert haben „technische und organisatorische Maßnahmen“ (kurz: TOMs) nach der DSGVO?
Die Regelungen über technische und organisatorische Maßnahmen sind Ausdruck dafür, dass der europäische Verordnungsgeber die Absicht verfolgte, den Verantwortlichen zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen, indem an mehreren Stellen der DSGVO näher bestimmt wird, wie der Verantwortliche (selbstständig) seine TOMs auszugestalten hat.
Art 24 DSGVO, der die Grundsatzbestimmung über die Pflichten des Verantwortlichen nach der DSGVO darstellt, normiert, dass der Verantwortliche „unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ umzusetzen hat, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung den Bestimmungen der DSGVO entspricht.
Der Umstand, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, muss ausreichend dokumentiert werden, da der Verantwortliche nach Art 24 Abs 1 DSGVO einen entsprechenden Nach...