Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 107. Ergänzungslieferung

2023

ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

§ 12 Steueranrechnung

§ 12 Steueranrechnung

(1)  1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. 2In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.

(2)  Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3)  1Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig ist.

Geltung für Wirtschaftsjahre 1972 bis 1976

§ 12 AStG i.d.F. von Art. 1 AStRefG

(1)  1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. 2In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.

(2)  Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

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