Außensteuerrecht
2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art. 97 § 31 EGAO Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
idF v.
(BGBl. I 1976, 3341),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v.
(BGBl. I 2019, 2875)
1§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 2§ 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
S. 2