Außensteuerrecht
2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art. 97 § 22 EGAO Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
idF v.
(BGBl. I 1976, 3341),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. BGBl. I S. 2875
(BGBl. I 2019, 2875)
(1) 1§ 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 2§ 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen, frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660). 3Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) Dauerschuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die ...