Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 107. Ergänzungslieferung

2023

ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

Art. 97 § 22 EGAO Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

idF v. 

(BGBl. I 1976, 3341),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. BGBl. I S. 2875

(BGBl. I 2019, 2875)

(1) 1§ 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 2§ 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen, frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660). 3Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) Dauerschuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die ...

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