Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 107. Ergänzungslieferung

2023

ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

§ 138i AO Information der Landesfinanzbehörden

idF der Bekanntmachung v.

(BGBl. I 2002, 3866, ber. BGBl. I 2003, 61),

zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v.

(BGBl. I 2020, 1879)

Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.

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