Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung - Sterbeverfügung - Erwachsenenvertretung
3. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 123 Kapitel 8: Erwachsenenvertreter-Verfügung
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit der Erwachsenenvertreter-Verfügung, ihrer Form und wer sie unter welchen Voraussetzungen errichten kann.
S. 124Eine Person kann in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung jemanden bezeichnen, der für sie als Erwachsenenvertreter tätig oder nicht tätig werden soll. Die verfügende Person muss hierfür fähig sein, die Bedeutung und Folgen einer Erwachsenenvertretung sowie der Verfügung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten.
Die Erwachsenenvertreter-Verfügung muss schriftlich vor einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Hegt die eintragende Person Bedenken gegen das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit der verfügenden Person, so hat sie die Eintragung abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht ist das Bezirksgericht, das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständig ist.
Die verfügende Person kan...