Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung - Sterbeverfügung - Erwachsenenvertretung
3. Aufl. 2022
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S. 45 Kapitel 4: Personen- und Vermögenssorge
Das folgende Kapitel erörtert, in welchen Angelegenheiten einer betroffenen Person grundsätzlich eine Vertretung zulässig und ob die Vertretung einer Kontrolle unterworfen ist. Insbesondere werden gesundheitliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten thematisiert.
S. 46Unter personenrechtlichen Angelegenheiten (oder: Personensorge) versteht das Gesetz Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen. Dazu gehören unter anderem Entscheidungen über den Namen der vertretenen Person, über den Wohnort, über medizinische Behandlungen und Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit der Ehe. Beispielweise kann eine gesetzliche Vertreterin für den entscheidungsunfähigen Ehegatten die Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung der Ehe beantragen, wenn es zur Wahrung des Wohls der vertretenen Person erforderlich ist.
Der Vertreter darf jedoch nur dann in personenrechtlichen Angelegenheiten tätig werden, wenn
diese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,
die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,
nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist. Eine Stellvertretung ist beisp...