Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung - Sterbeverfügung - Erwachsenenvertretung
3. Aufl. 2022
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S. 39 Kapitel 3: Auswahl und Dauer der Vertretung
Dieses Kapitel gibt Auskunft darüber, welche Personen als Vertreterinnen oder Vertreter geeignet sind, ob es eine Befristung der Vertretung gibt und wie eine Vertretung beendet werden kann.
S. 40Wer darf Vertreterin bzw Vertreter sein?
Als Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter darf nicht eingesetzt werden, wer schutzberechtigt im Sinne des Gesetzes ist. Das sind Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst nicht besorgen können, weil ihnen etwa die Entscheidungsfähigkeit fehlt.
Als Vorsorgebevollmächtigter und Erwachsenenvertreterin darf außerdem nicht eingesetzt werden, wer eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
Dies ist bei der Vorsorgevollmacht zwar ein gewisser Eingriff in die Privatautonomie, der Vollmachtgeber ist ja im Zeitpunkt der Vollmachterrichtung voll handlungsfähig. Gerechtfertigt ist dies aber, weil die Vorsorgevollmacht gelten soll, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist, und die vertretene Person dann kaum mehr in der Lage ist,...