Vermieter-Fibel
4. Aufl. 2022
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S. 76 S. 77 Kapitel 6 Sonderfragen
Dieses Kapitel klärt Fragen zu Eintrittsrechten, Mieterinsolvenz oder Mietzinsminderung.
S. 78Tod des Mieters bzw. der Mieterin
Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis nicht automatisch aufgelöst. Im Bereich der Anwendung des MRG treten die sogenannten eintrittsberechtigten Personen, die im § 14 Abs. 3 näher genannt sind, in die Mietrechte ein, ohne dass sich der Vermieter dagegen zur Wehr setzen kann.
MRG § 14. (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.
(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.
(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 si...