Vermieter-Fibel
4. Aufl. 2022
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S. 40 S. 41 Kapitel 3 Der Mietvertrag mit einem Unternehmer oder einer Unternehmerin
Auch Unternehmerinnen und Unternehmer genießen den Schutz der Gesetze. Zur Anwendung kommen in diesem Fall das Mietrechtsgesetz sowie § 879 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
S. 42Bei Abschluss eines Mietvertrages mit einem Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) kommt zwar das KSchG nicht zur Anwendung, die Freiheit des Vermieters ist aber dennoch nicht „grenzenlos“.
Er hat zu prüfen, ob auf den gegenständlichen Vertrag die Bestimmungen des MRG zur Gänze (siehe Vollanwendungsbereich) oder auch möglicherweise nur teilweise zur Anwendung (siehe Teilanwendungsbereich) kommen. Unabhängig davon hat der Vermieter auch zu prüfen, ob die von ihm in Aussicht genommene mietvertragliche Vereinbarung nicht einer weithin wenig bekannten „Schutzbestimmung“ unterliegt, die auch für Verträge zwischen Unternehmen gilt.
Zu prüfen ist, ob der Vertrag bzw. vor allem einzelne vertragliche Bestimmungen nicht gemäß § 879 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) dem Mieter nicht solche Verpflichtungen auferlegt, die den Mieter „gröblich benachteiligen“.
ABGB § 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nic...