Rechtsberater für Vermieter
3. Aufl. 2017
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S. 137 Kapitel 12: Befristungsmöglichkeiten nach ABGB und MRG
Trotz der mittlerweile deutlich vereinfachten Befristungsregelungen nehmen Vermieter häufig aus Unkenntnis unwirksame Befristungen vor, die zu unbefristeten Mietverträgen führen. Vermeiden Sie diese Rechtsfolge!
S. 1381. Befristungsmöglichkeiten nach dem ABGB
Durch Abschluss eines befristeten Bestandvertrags erfolgt eine Bindung der Vertragsteile für die vereinbarte Dauer. Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann daher weder der Vermieter noch der Mieter das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen. Lediglich bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1117 und 1118 ABGB kommt eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses in Betracht.
Das ABGB kennt keine Befristungsregelungen, sodass ein Mietvertrag auf beliebige Dauer geschlossen werden kann. Während das MRG für die Wirksamkeit einer Befristung die Schriftform vorschreibt, kann diese im Bereich des ABGB auch mündlich erfolgen, wobei in diesem Fall der Beweislage überaus große Bedeutung zukommt und von lediglich mündlich vereinbarten Befristungen dringend abgeraten wird. Grundsätzlich wird innerhalb des ABGB zwischen befristeten Mietverträgen mit einem unbedingten oder einem bedingten Endtermin un...