Rechtsberater für Vermieter
3. Aufl. 2017
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S. 81 Kapitel 7: Weitergabe- und Eintrittsrecht
Mit Hilfe des Weitergabe- und Eintrittsrechts können Mietverhältnisse auf andere Personen übergehen. Für den Vermieter ist es daher besonders wichtig, die jeweiligen Voraussetzungen, die einen solchen Übergang ermöglichen, zu kennen. Dieses Kapitel stellt klar, wann ein Vertragseintritt rechtens ist und wann nicht.
S. 821. Weitergabe des Mietrechts – § 12 MRG
Im Vollanwendungsbereich des MRG kann der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, seine Hauptmietrechte an der Wohnung an dritte Personen abtreten. Es handelt sich dabei im rechtlichen Sinne um eine Vertragsübernahme, bei der es keiner Zustimmung des Vermieters bedarf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der bisherige Hauptmieter der Wohnung diese auch tatsächlich verlässt, also auszieht. Allerdings wird der Personenkreis, der in das Mietverhältnis eintreten kann, in § 12 MRG taxativ (= abschließend) aufgezählt. Es handelt sich dabei um:
Ehegatten
Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder)
Wahlkinder (= Adoption)
Geschwister
Gemäß § 43 Abs 1 Z 10 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) sind Bestimmungen, die Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten betreffen, sinngemäß auf ...