Rechtsberater für Vermieter
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 77 Kapitel 6: Haupt- und Untermietverhältnisse
Wann ist ein Mieter als Untermieter oder Scheinuntermieter zu behandeln? Dieses Kapitel gibt darauf die Antwort.
S. 781. Hauptmiete – § 2 Abs 1 MRG
Ob Hauptmiete oder Untermiete vorliegt, wird danach bestimmt, wer als Vermieter auftritt. Wird der Mietvertrag mit
dem Eigentümer der Liegenschaft,
dem Wohnungseigentümer,
einem oder mehreren Mieteigentümern der Liegenschaft (Mehrheit der Miteigentumsanteile erforderlich),
dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer der Liegenschaft,
dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses,
den Eigentümern der Liegenschaft, wenn am Mietgegenstand Wohnungseigentum erst begründet werden soll,
geschlossen, so liegt ein Hauptmietvertrag vor. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern sie kann dann erweitert werden, wenn es der Schutzzweck des MRG erfordert. So gilt auch der Minderheitseigentümer, dem aufgrund einer Benützungsregelung das Verfügungsrecht am Mietgegenstand zukommt, als eine Person, die Hauptmietrechte vermittelt. Wird der Mietvertrag mit einem Wohnungseigentumsbewerber abgeschlossen, so wird damit zunächst ein Hauptmietvertrag mit allen Miteigentümern der Liegenschaft begründet. Mit der Verbücherung des Eig...