Rechtsberater für Vermieter
3. Aufl. 2017
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S. 59 Kapitel 5: Erhaltungs- und Verbesserungspflichten des Vermieters
Den Vermieter treffen eine Reihe von Erhaltungs- und Verbesserungspflichten. Da in der Praxis diesbezüglich häufig Unklarheiten bestehen, wird mit Hilfe einiger Beispiele die Einordnung einer Maßnahme unter die Erhaltungs- und Verbesserungspflichten erleichtert.
S. 601. Erhaltungspflicht
a) Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG
Im Vollanwendungsbereich des MRG kommt hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Vermieters § 3 MRG, im Teil- und Nichtanwendungsbereich § 1096 ABGB zur Anwendung. Zu den wesentlichen Pflichten eines Vermieters gehört gemäß § 1096 ABGB neben der Übergabe des Bestandobjektes in brauchbarem Zustand und dem Schutz des Bestandnehmers vor Störungen insbesondere die Erhaltung der übergebenen Bestandsache. Grundsätzlich trifft den Vermieter eine relativ strenge Erhaltungspflicht, die allerdings durch Parteienvereinbarung abdingbar ist. Derartige Vereinbarungen sind an der Sittenwidrigkeit zu messen, was bedeutet, dass diese dann nichtig sind, wenn der Mieter bspw gröblich benachteiligt wird.
Durch die Bestimmung des § 1096 ABGB wird dem Vermieter grundsätzlich eine uneingeschränkte Erhaltungspflicht auferlegt. Der Vermieter kann aber trotz dieser strengen...