Rechtsberater für Vermieter
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 35 Kapitel 3: Verbotene Vereinbarungen
Jeder Vermieter sollte die in § 27 MRG als ungültig und verboten erklärten Vereinbarungen vermeiden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann sogar mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden.
S. 361. Verbotene Einmalzahlungen – § 27 Abs 1 MRG
a) Allgemeines
Der Gesetzgeber erklärt bestimmte Vereinbarungen für ungültig und verboten, wenn dies zum Schutz des Mieters für notwendig erachtet wird. In § 27 MRG findet sich eine Aufzählung von Vereinbarungen, die im Vollanwendungsbereich des MRG verboten sind. Für den Fall, dass trotzdem derartige verbotene Vereinbarungen getroffen werden, sieht diese Bestimmung sogar Sanktionen vor. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, sondern auch auf das Verhältnis zwischen Mieter und sonstigen Personen wie bspw Verwalter oder Makler. Die Bestimmung des § 27 MRG ist auch auf Untermietverhältnisse anwendbar.
b) Verbotene Vereinbarungen von Einmalzahlungen im Einzelnen
Folgende Vereinbarungen sind gemäß § 27 Abs 1 MRG ausdrücklich ungültig und verboten:
Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Miet...