EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht
1. Aufl. 2006
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S. 252. Die Vorgaben der EG-Grundfreiheiten für die Besteuerung Gebietsfremder
2.1. Anwendungsbereich der Grundfreiheiten
2.1.1. Der sachliche Anwendungsbereich
2.1.1.1. Personen- und Dienstleistungsverkehr
Art 39 Abs 1 EG ordnet „die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft“ an und erfasst somit gemeinschaftszugehörige Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig tätig sind. Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger, die regelmäßig über die Grenze zur Arbeit pendeln und daher im Tätigkeitsstaat nur beschränkter Steuerpflicht unterliegen, können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Zum Begriff des Arbeitnehmers existiert eine sehr umfangreiche Rechtsprechung des EuGH. Er dient in erster Linie der Abgrenzung zu selbständigen Tätigkeiten, die je nach Lage des Falles im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit geschützt sind. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begriff des Arbeitnehmers eine autonome gemeinschaftsrechtliche Bedeutung, die nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist, und kann daher nicht nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden. Das wesentliche Merkmal ...