EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht
1. Aufl. 2006
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S. 171. Einführung
1.1. Die EG-Grundfreiheiten und die „direkten Steuern“ der Mitgliedstaaten
Der EuGH bedient sich des Begriffs der „direkten Steuern“, um die Ertragssteuern der Mitgliedstaaten zu bezeichnen, während unter den „indirekten Steuern“, wie sie auch in Art 94 EG zum Zwecke der Rechtsangleichung zwischen den Mitgliedstaaten angeführt sind, die Umsatz-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern verstanden werden. Die Harmonisierung der „direkten Steuern“, deren weiterer Beurteilung die vorliegende Arbeit gewidmet ist, ist im Rahmen der EU nicht weit fortgeschritten. Neben Vorschlägen zu einer Vereinheitlichung der Regelungen über eine grenzüberschreitende Verlustverwertung hat die Kommission auch Konzepte einer Sitzlandbesteuerung entwickelt, die aber von den Mitgliedstaaten bislang nicht angenommen wurden. Lediglich drei Richtlinien des Rates, die Mindeststandards zur Vereinheitlichung im Bereich der Unternehmensbesteuerung vorsehen, wurden vom Rat bislang verabschiedet. Daher müssen sich Wirtschaftstreibende nach wieS. 18 vor auf völlig unterschiedliche Steuersysteme einstellen, wenn sie innerhalb des Binnenmarktes länderübergreifend tätig sein wollen, was Investitions- und Standortentschei...