Grundbuch neu
2. Aufl. 2012
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S. 455. Eintragbare Rechte
5.1. Dingliche Rechte
Dingliche Rechte sind Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen. (Obligatorische Rechte [persönliche Sachenrechte] sind Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetz oder aus einer verbindlichen Haftung entstehen.)
5.1.1. Eigentumsrecht
Das Eigentumsrecht ist das Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen auszuschließen.
Voraussetzung für die Erlangung des Eigentums ist neben dem Titel der Modus (= Erwerbsart), wobei die Erwerbsart bei Liegenschaften in der Eintragung ins Grundbuch (= Einverleibung, Intabulation) besteht.
Das Eigentumsrecht ist im Eigentumsblatt einzutragen (Einverleibung oder Vormerkung). Dabei sind natürliche Personen mit ihrem Namen, Angabe des Geburtsdatums, den Anteilen (Alleineigentum, ideelle Anteile, Wohnungseigentumsanteile), der Erwerbsurkunde und gegebenenfalls mit den persönlichen Beschränkungen einzutragen. Die Adresse des Eigentümers ist auch zu erfassen, sie ist aber vom Gutglaubensschutz nicht umfasst.
Juristische Personen sind in gleicher Weise einzutragen (bei Rechtsträger...