Grundbuch neu
2. Aufl. 2012
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Ausführungen zu den auszufüllenden Feldern siehe Kapitel I (Allgemeine Beschreibung)
82.1. Berichtigungen zum Pfandrecht
Bei Berichtigungen von Pfandrechten geht man davon aus, dass es bereits eine Pfandrechtseintragung gibt und dass nach der erfolgten Berichtigung diese Pfandrechtseintragung weiter bestehen bleibt.
82.2. Bezug
Es ist unbedingt erforderlich, dass auf das zu berichtigende Pfandrecht, durch Angabe von KG-Nummer, EZ und C-LNR Bezug genommen wird.
82.3. Beschreibung
Die gewünschte Berichtigung (hinsichtlich der berechtigten Person, der Urkunde oder sonstiger Bestandteile der Eintragung) ist in der Folge genau zu beschreiben.