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Reinhard Bayer

Grundbuch neu

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2157-9

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Grundbuch neu (2. Auflage)

S. 997. Urkundserfordernisse

7.1. Allgemeine Urkundserfordernisse

Die allgemeinen Urkundserfordernisse gelten für alle Urkunden (Privaturkunden und öffentliche Urkunden) und auch für Einverleibungen und Vormerkungen:

  • Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. (Ehepakte; zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Rentenund Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden; Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn dieselben anderen Personen, als der Ehegattin, ausgestellt werden; Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe; alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden [außer wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung dieser Formvorschrift zu verzichten] bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme in Form eines Notariatsaktes.)

  • Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. (Der Rechtsgrund ist der Tatbestand, an dem ein Anspruch als Re...

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