Unzulässige Klauseln in Mietverträgen
1. Aufl. 2009
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II. Der Mietvertrag – Allgemeiner Teil
A) Anwendung des MRG oder des ABGB?
Wie schon eingangs 43 erwähnt ist es wichtig zu klären, ob der Mietvertrag in den Anwendungsbereich des MRG fällt. Dazu gibt es drei verschiedene Möglichkeiten: Entweder das Mietobjekt ist zur Gänze (sog Vollanwendungsobjekte), zum Teil (Teilausnahmeobjekte) oder gar nicht (sog Vollausnahmeobjekte) vom MRG erfasst. 44 Wenn im vorliegenden Buch einmal von Teilanwendungsdann wieder von Teilausnahmeobjekten gesprochen wird, so ist damit dasselbe gemeint und eine unterschiedliche Bezeichnung erfolgt nur deshalb, um entweder die „Anwendung“ oder die „Ausnahme“ besonders zu betonen. Im Übrigen werden aber beide Begriffe im rechtlichen Sprachgebrauch verwendet und sind gleichermaßen geläufig.
Nur nach vorheriger Einstufung des Bestandobjekts in eine dies...