Der Unternehmerbegriff des UStG
1. Aufl. 2017
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1. S. 180Gesetzliche Bestimmung
(5) Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt
als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
2. Einleitung
Für die Beurteilung des Ortes einer sonstigen Leistung ist es wesentlich, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen „Unternehmer“ oder einen „Nichtunternehmer“ handelt. Wird eine sonstige Leistung an einen unternehmerischen Leistungsempfänger erbracht, so kommen die Regelungen für Leistungen zwischen zwei Unternehmern (B2B-Regelungen), wie insbesondere die B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG), zur Anwendung. Andernfalls sind die Bestimmungen für Umsätze von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer (B2C-Regelungen) zu beachten.
In § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG findet sich für diese Zwecke eine eigene Unternehmerdefinition, die über jene des § 2 UStG hinausgeht. Diese Definition entspricht Art 43 MwS...