Unternehmenssanierung zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht
1. Aufl. 2006
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S. 46V. Rechtsvergleich
A. Einleitung
Der Eintritt der Insolvenzreife stellt weder im romanischen noch im skandinavischen Rechtskreis eine der österreichischen Rechtslage gleichzusetzende Zäsur dar: Zwar verpflichten die Gesetzgeber der romanischen Staaten – im Unterschied zu jenen der skandinavischen – die Geschäftsleiter, im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Insolvenz anzumelden; das Ziel, Verschleppungsschäden zu unterbinden, wird in beiden Rechtskreisen jedoch vorrangig auf eine Weise realisiert, die den haftungsrelevanten Zeitpunkt gegenüber dem österreichischen Modell vorverlegt und eng mit dem System der Kapitalerhaltung verflochten ist.
In der Folge wird zunächst das Modell der romanischen Staaten Italien, Spanien und Frankreich vorgestellt, deren Konzept zwar bereits eine deutliche Verlagerung des Schwerpunktes auf die gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltung aufweist, die parallel aber dennoch Mechanismen des Insolvenzrechts einsetzen. Hingegen verzichten drei der vier skandinavischen Gesetzgeber schon gänzlich auf diese Doppelung und fangen typische Verschleppungsschäden nur mehr mit den Instrumenten der gesellschaftsrechtlichen Kapitalbindung ab.