Unternehmenssanierung zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht
1. Aufl. 2006
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II. Das Modell des österreichischen Gesetzgebers
A. Fehlen eines koordinierten Regelungsregimes
Dem österreichischen Recht fehlt ein die verschiedenen Rechtsbereiche (Gesellschafts- und Insolvenzrecht) koordinierendes Regelungsregime von „Verhaltenspflichten in der Unternehmenskrise“; vielmehr greift es mehrere, nicht immer aufeinander abgestimmte und teils parallel geschaltete „Krisenbegriffe“ auf, an die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Akzentuierung ist zunächst auf reine Inneninformation (§ 36 Abs 2 GmbHG, § 83 AktG) bzw Sanierung des Unternehmens gerichtet (URG) und gewinnt erst mit Fortschreiten der Krise – vergleichsweise spät – an verpflichtender Schärfe.
Zentrales Element des gesetzgeberischen Konzepts ist der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff (§ 67 KO). Er soll die Grenze zwischen noch lebensfähigen und insolventen Gesellschaften ziehen und dient gleichzeitig – zusammen mit der Antragspflicht nach § 69 KO – als Ausgangspunkt für die haftungsrechtliche Sanktionierung der Konkursverschleppung sowie für das Zahlungsverbot gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bzw § 84 Abs 3 Z 6 AktG.
B. Information
1. Mitteilungspflicht nach § 36 Abs 2 S 2 GmbHG
Das österreichische Kapitalgesellschaftsrecht verpflichtet die vertretungsbefugten Organe (Vorstand, ...