Organe von Unternehmen in Recht und Rechnungswesen
1. Aufl. 2019
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1. S. 136Aufgaben der Generalversammlung
1.1. Zwingende Zuständigkeit der Generalversammlung
Aus § 35 Abs 1 Z 1 iVm 35 Abs 2 GmbHG ergibt sich, dass die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verteilung des Bilanzgewinns, sofern diese einer besonderen Beschlussfassung nach dem Gesellschaftsvertrag bedarf, zu den zwingenden Zuständigkeiten der Generalversammlung zählt. Ist ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat dieser den Jahresabschluss und gegebenenfalls den Vorschlag für die Gewinnverwendung zu prüfen (§ 30k Abs 1 GmbHG). Diese Prüfung ersetzt aber nicht die Beschlussfassung durch die Gesellschafter. Auch ein dafür eingesetzter Beirat kann nicht mit einer verdrängenden Zuständigkeit ausgestattet werden. Aus dieser stringenten, freilich im Vergleich zur Verfassung nicht so eleganten Regelung ergibt sich des Weiteren, dass eine „Gewinnausschüttung“, die nicht auf einen festgestellten Jahresabschluss zurückgeht, unzulässig ist und nach § 83 Abs 1 GmbHG zurückgefordert werden kann. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses bedarf keiner Form, er kann auch schriftlich im Umlaufweg gefasst werden (§ 34 Abs 2 GmbHG). Auch eine konkludente Beschlussfassung ist nicht ausgeschlossen. Diese wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn alle Gesellsch...