Organe von Unternehmen in Recht und Rechnungswesen
1. Aufl. 2019
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1. S. 101Einleitung
1.1. Aktionismus des Gesetzgebers
Der Aufsichtsrat und der Prüfungsausschuss sind seit etlichen Jahren das Liebkind des Gesetzgebers. Dies nicht allein um Vorgaben des europäischen Gesetzgebers umzusetzen, vielmehr hat der Gesetzgeber bei aktienrechtlichen Änderungen seine Aktivitäten in den letzten drei Jahrzehnten ganz massiv auf den Aufsichtsrat konzentriert und dabei fast auch immer den Prüfungsausschuss mitgeregelt. Während anfänglich das Aktiengesetz durch große Beständigkeit gekennzeichnet war und praktisch alle paar Jahrzehnte eine größere Reform erfahren hat, hat sich die Politik der kleinen Schritte in den Siebziger- und Achtzigerjahren in den letzten Jahren zu einem Stakkato gewandelt. Gerade in den letzten Jahren erfuhr das Aktiengesetz praktisch jedes Jahr eine Novelle, die insbesondere den Aufsichtsrat betraf. Zu nennen sind nur die Aktiengesetznovelle 2019 mit den Anpassungen der Vergütungsregelungen und der zustimmungspflichtigen Geschäfte, die Börsegesetznovelle 2018 mit der Aufsichtsratszuständigkeit für das Delisting, das Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter im Aufsichtsrat sowie insbesondere das Abschlussprüfungsänderungsgesetz 2016 und die Abschlussprüferverordnung, ...