Unternehmensfortführung in der Krise
1. Aufl. 2018
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1. S. 22Einleitung
Der Gesetzgeber hat von einer Definition der Überschuldung Abstand genommen. Wegen der „ziemlich feststehenden Ergebnisse der Wissenschaft“ und „der mangelnden Elastizität gegenüber dem Einzelfall“ hat der historische Gesetzgeber des Jahres 1914 eine Legaldefinition nicht nur für entbehrlich, sondern geradezu als schädlich eingeschätzt.
Diese Einschätzung des Gesetzgebers hat sich als richtig und sachgerecht herausgestellt, weil gerade der insolvenzrechtliche Grundbegriff der Überschuldung durch die Auslegung der Rsp und der Lehre im Laufe der Zeit einen erheblichen Wandel durchgemacht hat. Früher wurde im Rahmen eines nur einstufigen Verfahrens geprüft, ob zu einem bestimmten Stichtag die Aktiva eines Unternehmens dessen – auch nicht fällige – Passiva decken oder nicht. Diese sehr formelle und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausreichend eingehende Bewertungsmethode hätte dazu geführt, dass zahlreiche durchaus überlebensfähige, aber fremdfinanzierte Unternehmen mit all den sich daraus ergebenden Konsequenzen überschuldet gewesen wären. Insbesondere waren Unternehmungen in der Startphase betroffen, bei denen – oftmals auch branchenbedingt – ...