Das neue UGB
2. Aufl. 2007
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S. 457Anhang XIII
Auszug aus dem Bericht des Justizausschusses zu einem Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG, 1523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Zu Artikel 1 (Änderung des Firmenbuchgesetzes)
Zu Z 1
Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, wurde in den §§ 160 und 171 UGB der Begriff der „Vermögenseinlage“ durch den Begriff „Haftsumme“ ersetzt. Dies soll nunmehr auch bei dem entsprechenden Eintragungstatbestand nachvollzogen werden.
Auch hinsichtlich des Firmenbuchgesetzes sehen die Regierungsvorlagen für ein Publizitätsrichtlinie-Gesetz und ein Genossenschaftsrechsänderungsgesetz 2006 parallele, jeweils mit der behandelten Materie zusammenhängende Änderungen vor. Dabei sollen die eher technischen Änderungen aus der Regierungsvorlage für ein GenRÄG 2006 in das Publizitätsrichtlinie-Gesetz übernommen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Unternehmensgesetzbuches)
Zu Z 1 (§ 32 Abs. 1 UGB):
Mit der Änderung dieser Bestimmung soll ein im Handelsrechts-Änderungsgesetz unterlaufenes Redaktionsversehen bereinigt werden.
Zu Z 2 (§ 283 UGB):
In der Aufzählung der Bestimmungen, zu deren Befolgung die Zwangsstrafen nach § 283 UGB anhalten sollen, ist auch noch § 248 UGB erwähnt. Diese Bestimmung wurde aber durch das Rechnungslegungsän...