Das neue UGB
2. Aufl. 2007
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S. 454Anhang X
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006 – ÜbRÄG 2006, 1334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Zu Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuches
Zu Z 1 (§ 243a):
Die Umsetzung von Art. 10 der RL erfolgt nicht im ÜbG, weil die neuen Informationspflichten unabhängig von Übernahmeangeboten von allen von der RL betroffenen, also börsenotierten Gesellschaften zu erfüllen sind. Da die Angaben gemäß Art. 10 Abs. 2 der RL im Lagebericht zu erfolgen haben, bietet sich als sedes materiae das HGB – konkret eine an § 243 anschließende Bestimmung – an.
In der neuen Regelung werden – in Anlehnung an den Wortlaut der RL – die anzuführenden Umstände aufgezählt. Die Angaben nach Art. 10 Abs. 1 lit. b, f und g der RL finden sich zusammengefasst in Z 2; bei der Umsetzung von Z 6 und 7 soll durch die Einschränkung der Angabepflicht auf sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen bzw. Befugnisse erreicht werden, dass der Umfang des Lageberichts sich nicht unnötig erweitert.
Eine ausdrückliche Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 der RL erscheint nicht erforderlich, da der dort verlangte erläuternde Bericht be...