Das neue UGB
2. Aufl. 2007
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Gesetzestexte, Wartungserlass EStR
Anhang I
S. 251Anhang II
Auszüge aus den Nebengesetzen idF der Artikel II bis XXXII des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I Nr 120/2005
S. 252Artikel II Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches
(Auszug aus dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, JGS Nr 946/1811, idF des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I Nr 120/2005)
§ 367. (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.
§ 368. (1) Der Besitzer ist redlich, wenn er wed...