Mehrkosten beim Bauvertrag
2. Aufl. 2022
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S. 23911. Zur Prüfung von Mehrkostenforderungen gemäß § 1168 Abs 1 S 2 ABGB und den sich daraus ergebenden Rechtsfragen
Der Bauherr und Werkbesteller wird sich nur selten selbst mit der Prüfung von bauwirtschaftlichen Mehrkostenforderungen befassen. Er wird dabei meist von einem Architekten beraten und vertreten, der unter anderem auch diese Leistungen – typischerweise im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) – für ihn erbringt. Insbesondere bei Bauvorhaben größeren Volumens werden die Leistungen der örtlichen Bauaufsicht auch oft gesondert an ein größeres Ziviltechnikerbüro vergeben, welches diesfalls selbstständig – also ohne Vertragsverhältnis mit dem planenden Architekten – fungiert. Häufig werden diese Leistungen aber auch von einem Baumeister oder einem technischen Büro erbracht, sodass die nachfolgenden Ausführungen auch für sie anwendbar sein können. Im Folgenden soll das Verhältnis Werkbesteller–Architekt (ÖBA)–Werkunternehmer näher beleuchtet werden; dabei soll vor allem auf die sich in der Praxis im Zusammenhang mit der Prüfung von Werklohnansprüchen stellenden Fragen näher eingegangen werden.
11.1. Die Aufgaben der örtlichen Bauaufsicht
In den – allerdings bereits außer Kraft gesetzten – Honorarord...