Mehrkosten beim Bauvertrag
2. Aufl. 2022
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S. 985. Zusammenfassung
Georg Kodek
§ 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB sieht eine gesetzliche Vertragsanpassung vor. Voraussetzung dafür ist eine „Verkürzung“, also ein Nachteil des Werkunternehmers durch einen „Zeitverlust“ oder eine sonstige Behinderung. Daher führt nicht jede Verzögerung oder sonstige Erschwernis zu einer Erhöhung des Entgelts, sondern nur eine solche, durch die der Auftragnehmer „verkürzt“ wurde. Das Vorliegen einer „Verkürzung“ ist durch einen Vergleich zwischen dem durch die Behinderung hervorgerufenen Ist-Aufwand und dem vom Auftragnehmer kalkulierten Soll-Aufwand zu ermitteln. Die diesbezügliche Gegenüberstellung und Berechnung gehört zum Grund des Anspruchs; dies rechtfertigt es, dem Auftragnehmer die Beweislast hiefür zuzuweisen.
Die Vertragsanpassung ist nicht aufgrund betriebswirtschaftlicher abstrakter Kennzahlen (Produktivitätsfaktoren oÄ), sondern konkret aufgrund der vom Werkunternehmer dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Kalkulation vorzunehmen. Die vertraglichen Ansätze sind so weit wie möglich zugrunde zu legen; ist dies nicht möglich, ist zumindest das Preisniveau des Vertrages als Orientierung heranzuziehen. Da die konkrete Kalkulation des Auftragnehmers maßgeblich ist, kommen einkal...