Mehrkosten beim Bauvertrag
2. Aufl. 2022
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S. 753. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
3.1. Allgemeines
§ 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB ist dispositiv. Daher sind abweichende vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig. Folglich ist es etwa durchaus möglich vorzusehen, dass Verzögerungen oder Behinderungen bis zu einer bestimmten Grenze keine Mehrkostenforderungen auslösen. Ebenso können kurze Fristen zur Geltendmachung von Mehrkostenforderungen vereinbart werden.
So hat der OGH in einer rezenten Entscheidung eine Mehrkostenforderung – neben der fehlenden Kausalität – auch deshalb verneint, weil die Parteien auch ausdrücklich vereinbart hatten, dass die zeitgebundenen Kosten bei Überschreitung der festgelegten Ausführungsfrist im Rahmen der gelegten Aufgliederung im tatsächlich geleisteten Umfang vergütet werden. Habe der Auftragnehmer etwa während einer Bauverzögerung zeitgebundene Kosten im Rahmen eines Zusatzauftrags durch denselben Auftraggeber ohnehin abgedeckt, so seien ihm aus dieser Position durch die Verzögerung solche Kosten gerade nicht entstanden.
Grenzen ergeben sich hier vor allem aus § 879 ABGB. So können im Einzelfall Vereinbarungen wegen unklarer Leistungsbeschreibung, zu weitgehender Risikoüberwälzung, zu weitgehendem Ausschluss von Haftungen und...