Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 960Finanzstrafgesetznovelle 1998
Die Finanzstrafgesetznovelle 1998
Dr. Otto Plückhahn, Bundesministerium für Finanzen
4. Die Änderungen im Überblick
5. Die Änderungen im einzelnen
5.1. Erhöhung der Freiheitsstrafdrohungen
5.2. Reduzierung anderer Strafdrohungen
5.3. Erweiterung der Gewerbsmäßigkeitsregelung
5.4. Änderung von Zuständigkeitsbestimmungen
5.5. Erweiterung der Tatortregelung
5.6. Beschränkung der absoluten Verjährung
5.7. Neuregelung des Verkürzungseintritts
5.8. Erweiterung des Anwendungsbereiches der vereinfachten Strafverfügung
5.10. Änderung der Strafbestimmung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
S. 9611. Einleitung
Mit BGBl I Nr 28/1999 wurde das Abgabenänderungsgesetz 1998 kundgemacht, in dessen Art XI Änderungen des Finanzstrafgesetzes enthalten sind. Diese Änderungen beinhalten tendenziell strafverschärfende Bestimmungen. Daneben enthält Art XII eine Änderung der Strafbestimmung des Ausfuhrerstattungsgesetzes. Diese Änderungen traten am Tag nach der Kundmachung des BGBl, somit am in Kraft.
2. Anlaß für die Novellierung
Formeller Anlaß für die Novellierung war das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das vom Rat der Europäischen Union am beschlossen wurde (ABl C 316/48).
Der Schutz der finanziellen Interessen ist ein jahrzehntelanges Anliegen der Gemeinschaftsorgane. 1989 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache 68/88 (Slg 1989, S 2965) darauf hingewiesen, daß die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, den Schutz der Gemeinschaftsinteressen dem ihrer eigenen finanziellen Interessen gleichzusetzen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen.
Im Sinne dieser Entscheidu...