Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 299Umsatzsteuervorauszahlung und Jahresumsatzsteuer als Tatobjekte von Finanzvergehen
Min.-Rat Dr. Otto Plückhahn, Bundesministerium für Finanzen, Wien
1. Bis zur Einführung der Umsatzsteuergesetzes 1972
2. Ab dem Umsatzsteuergesetz 1972
3. Ab der Finanzstrafgesetznovelle 1975
III. Die geltenden Umsatzsteuerstraftatbestände
1. Umsatzsteuerstraftatbestände im Vorauszahlungsstadium
2. Umsatzsteuerstraftatbestände im Jahressteuerstadium
3. Umsatzsteuerstraftatbestände in sonstigen Fällen
IV. Konkurrenzrechtliche Beurteilung des Zusammentreffens von Umsatzsteuerstraftatbeständen
1. Ab dem Umsatzsteuergesetz 1972
2. Änderung der Rechtsprechung des OGH im 1991
3. Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes
1. Zur Konkurrenz zwischen Vorauszahlungshinterziehung und Jahressteuerhinterziehung
1.1. Verfolgung der Vorauszahlungshinterziehung vor Begehung der Jahressteuerhinterziehung
1.2. Verfolgung der Vorauszahlungshinterziehung nach Begehung der Jahressteuerhinterziehung
1.3. Die versuchte Jahressteuerhinterziehung als Haupttat?
1. Zusammentreffen von Hinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit a und § 13, 33 Abs 1
2. Zusammentreffen von Hinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit a und § 33 Abs 1
5. Zusammentreffen von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a und § 51 Abs 1 lit a
S. 300I. Einleitung
Die Umsatzsteuer weist im Gegensatz zu den meisten anderen Abgaben schon immer die Eigenheit auf, daß sie erhebungsmäßig unterschiedliche Stadien durchläuft, nämlich im Vorauszahlungsstadium selbst zu berechnen ist und im Jahressteuerstadium bescheidmäßig festzusetzen ist. Eine weitere Eigenheit besteht darin, daß aus der Sicht der Entstehung des Abgabenanspruchs, der ja nur für die einzelnen Vorauszahlungen entsteht, der Schwerpunkt der Umsatzsteuererhebung im Vorauszahlungsstadium liegt, hingegen der tatsächliche Schwerpunkt im Jahressteuerstadium zu sehen ist, da erst mit der bescheidmäßigen Festsetzung der Jahresumsatzsteuer über diesen Besteuerungszeitraum endgültig abgesprochen wird. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nur einen begrenzten Wirkungsbereich, da sie durch Erlasssung eines Jahresumsatzsteuerbescheides außer Kraft gesetzt werden.
Das Finanzstrafrecht folgte bei den die Umsatzsteuer betreffenden Straft...