TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 1992-2002

Aktualisierte Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagungen 1996–2002

1. Aufl. 2006

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzstrafrecht 1992-2002 (1. Auflage)

Finanzstrafrechtliche Aspekte

Dr. Roman Leitner, Linz

Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung und Beispiele

2. Abgabenverkürzung (§ 33 Abs 1 FinStrG), Verkürzungsbetrag (§ 33 Abs 5 FinStrG) – strafbestimmender Wertbetrag (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG)

3. Abgabenverkürzung, Verkürzungsbetrag – subjektive Tatseite (§ 33 Abs 5 FinStrG: Strafzumessungsvorschrift oder stufenlose Deliktsqualifikation?)

4. Berechnung des Verkürzungsbetrages und Strafrahmenbildung bei Abgabenverkürzung auf Zeit; Ansätze in der Judikatur

5. Steuerhinterziehung auf Zeit in der BRD

5.1. Das deutsche Regelungssystem

5.2. Strafzumessung

5.3. Verkürzung auf Zeit

6. Zusammenfassung der Ergebnisse

S. 2721. Problemstellung und Beispiele

Die Bemessung der Geldstrafen erfolgt im FinStrG in Abhängigkeit von der eingetretenen Steuerverkürzung. So bestimmt § 33 Abs 5 FinStrG, daß die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet wird. Es besteht somit eine unmittelbare Automatik zwischen der Ermittlung des Verkürzungsbetrages und der Ermittlung des Strafrahmens.

In diesem Zusammenhang stellen sich zwei grundlegende Fragen:

Wie ermittelt sich der Verkürzungsbetrag?

Muß die (konkrete) Verkürzung vom Vorsatz des Täters umfaßt sein bzw welche Rechtsfolgen treten ein, wenn der Vorsatz des Täters nicht auf den gesamten eingetretenen Verkürzungsbetrag, sondern nur auf einen Teil des Verkürzungsbetrages gerichtet war?

Diese grundsätzlichen Fragen sollen anhand von kurzen Beispielen verdeutlicht werden:

Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige X ist in Zahlungsschwierigkeiten; in den Monaten 11/98 und 12/98 leistet er keine Umsatzsteuervorauszahlungen und gibt auch keine Voranmeldungen ab. Er bewirkt dadurch (zunächst) eine Verkürzung in Höhe von ATS 2 Mio; er rechnet damit, daß er im März 1999 wieder über entsprechend...

Finanzstrafrecht 1992-2002

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.