Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 1992-2002

Aktualisierte Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagungen 1996–2002

1. Aufl. 2006

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Finanzstrafrecht 1992-2002 (1. Auflage)

S. 247Strafen – Verfall

Paßt der Verfall nach § 17 ff FinStrG ins System strafrechtlicher Sanktionen?

o. Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller, Salzburg

S. 248I. Einleitung

1. Problematische Fallkonstellationen

§ 17 FinStrG enthält eine kompliziert abgestufte, im Ergebnis ziemlich weitreichende Verfallsregelung. Nach § 17 Abs 2 lit a und b FinStrG sind bei vorsätzlicher Begehung der zentralen Finanzstraftaten die „Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen“ für verfallen zu erklären, außerdem zusätzlich die „benützten Beförderungsmittel und Behältnisse ..., wenn diese Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben“ (zB doppelter Kofferraumboden). Wird eine solche Tat unter erschwerenden Umständen iS des § 38 FinStrG begangen, können gem § 17 Abs 2 lit c FinStrG darüber hinaus insb auch solche Beförderungsmittel für verfallen erklärt werden, die nicht mit besonderen Vorrichtungen versehen, also ganz normal ausgestattet sind.

Die Regelung des finanzstrafrechtlichen Verfalls wurde vom VfGH bereits zweimal, nämlich 1983 und 1987, als verfassungswidrig aufgehoben, weil der damals zwingend vorgesehene Verfall zu massiven Vermögenseingriffen führen konnte, di...

Finanzstrafrecht 1992-2002

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