Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 192Geschätzte Selbstanzeige
a.o. Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil, Institut für Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften, Universität Innsbruck
3. Der Meinungsstand in der Lehre
3.1. Die Argumente gegen die „geschätzte Selbstanzeige“
S. 1931. Problem und Begriff
Nicht selten verliert ein Täter, der vorsätzlich Abgaben hinterzieht, den Überblick darüber, welche strafbaren Verhaltensweisen und welche steuerbaren Sachverhalte er dabei gesetzt hat, vor allem dann, wenn sich die Hinterziehungen über einen längeren Zeitraum erstrecken. Da ein Vorsatztäter darüber auch nicht Buch zu führen pflegt – nur die „ganz harten Burschen“ schaffen Beweismaterial gegen sich selbst -, kann er, wenn er zur Selbstanzeige schreiten will; oder wenn er es muss, um einer Situation des hinlänglich bekannten abgabenrechtlichen Zwangs zur Selbstbeschuldigung (Ergänzungsauftrag, Bedenkenvorhalt usw) zu entgehen, seine Verfehlungen gar nicht oder nicht mehr vollständig rekonstruieren und, wenn es von ihm im Abgabenverfahren verlangt wird, mit Beweismitteln untermauern. Und der Täter, der zB wegen einer falschen Rechtsansicht jahrelang unbewusst fahrlässig Abgaben verkürzt, leidet unter einem solchen Wissensmangel zwangsläufig und kann ihm durch Rekonstruktion des Fehlenden auch nicht abhel...