Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 185Selbstanzeige
Das Erkenntnis des VfGH zur Wiener Abgabenordnung und die Selbstanzeige
a.o. Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil, Universität Innsbruck
Nach § 165e (d) Reichsabgabenordnung 1931 muß der Abgabepflichtige, der „nachträglich“, aber noch vor Ablauf der Frist für die Verjährung der Bemessung der Abgabe erkennt, daß seine Abgabenerklärung oder sonst ein Anbringen unvollständig oder unrichtig ist, darüber bei der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich Anzeige erstatten, wenn die Verletzung der Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu einer Abgabenverkürzung „führen kann“ (sog „Nacherklärungs- und Berichtigungspflicht“).
Diese Bestimmung, die auf ein Gutachten des Reichsfinanzhofs zurückgeht, schließt perfekt aus, daß ein Abgabepflichtiger wegen der mit Strafdrohungen bewehrten Nacherklärungs- und Berichtigungspflicht dem verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbeschuldigung ausgesetzt wird: Wer die Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht vorsätzlich oder bewußt fahrlässig verletzt und sich dadurch wegen (des Versuchs) eines Finanzvergehens strafbar gemacht hat, kann das nicht „nachträglich“ erkennen, ist deshalb nicht nacherklärungs- oder berichtigungspflichtig; wer diese Pflichten dagegen un...